Satzung des Vereins ‚Stolpersteine in Wuppertal’ e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „Stolpersteine in Wuppertal e.V." Er soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein steht unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters der Stadt
Wuppertal.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Andenkens an Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die wissenschaft- liche Erforschung des Schicksals Wuppertaler Bürger, die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung wurden, und durch die Verlegung von sog. „Stolpersteinen" des Kölner Künstlers Gunter Demnig im öffentlichen Raum (i.d.R. auf dem Bürgersteig vor den ehemaligen Wohnorten der Opfer).

2.2 Der Verein verfolgt seine Ziele auf parteipolitisch und weltanschaulich unabhängiger Grundlage

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen wollen.

3.2 Über die Mitgliedschaft im Verein entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung steht dem/der Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Gründe für die etwaige Ablehnung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.

3.3 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

3.4 Die Mitgliedschaft erlischt (a) durch Austritt, (b) durch Ausschluss und (c) durch Tod des Mitgliedes

3.5 Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat vor Ende des Geschäftsjahres (31.12.) schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

3.6 Ein Ausschluss ist dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Gezahlter Mindestbeitrag wird nicht erstattet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach bestem Können für die Belange des Vereines einzutreten. Es ist ausdrücklich gewünscht, bei der Beschaffung von Spenden und anderen Mitteln Mithilfe zu leisten.

§ 5 Vereinsbeiträge

5.1 Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.

5.2 Die Beiträge sind Bringschulden und sollen per Lastschriftverfahren eingezogen werden.

5.3 Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Mittelverwendung, Zuwendungen und Vergütungen

6.1 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereines.

7.2 Der Vorstand besteht aus:
- der / dem Vorsitzenden
- der / dem stellvertr. Vorsitzenden
- der Kassiererin / dem Kassierer
- der Schriftführerin / dem Schriftführer

7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten (§ 26 BGB).

7.3 Der Vorstand wird für 2 Jahre auf der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt solange im Amt, bis Wiederwahl oder Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.

7.4 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

7.5 Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheidet, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche eine Nachfolgerin / einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bestimmt.

7.6 Über jede Versammlung des Vorstandes ist eine kurze Niederschrift (Sitzungsprotokoll) anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Beirat

8.1 Dem Vorstand ist ein Beirat zugeordnet, der den Vorstand bei der Wahrnehmung des Vereinszweckes berät. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Dem Beirat sollen angehören:
- eine Vertreterin / ein Vertreter des Trägervereines Begegnungsstätte Alte Synagoge Wuppertal e.V.
- eine Vertreterin / ein Vertreter der jüdischen Gemeinde Wuppertal
- der Künstler Gunter Demnig aus Köln als Initiator des Projektes ‚Stolpersteine'
- weitere von der Mitgliederversammlung zu berufende Personen

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Grundes eine Einberufung verlangen.

9.2 Die Mitgliederversammlungen werden von der/ dem Vorsitzenden schriftlich mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen (Datum des Poststempels) zum Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

9.3 Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind von der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn ein schriftlicher Antrag bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen ist.

9.4 Die Leitung der Sitzung obliegt der/dem Vorsitzenden bzw. der/dem Stellv. Vorsitzenden. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

9.5 Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der Kassen-
prüfer/innen sowie sonstiger Tätigkeitsberichte
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Berufung von Beiratsmitgliedern
- die Wahl der Kassenprüfer/innen
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

9.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

§ 10 Kassenprüfung

10.1 Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen und ein/e Stellvertreter/in für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist möglich.

10. 2 Die Kassenprüfung kann jederzeit stichprobenartig erfolgen. Nach Ablauf eines
Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung vorzunehmen und darüber ein Bericht der
Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins

11.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss muss in der Tagesordnung, die der Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegt, angekündigt worden sein. Zum Auflösungs-Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die jüdische Gemeinde Wuppertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.